APO-GOSt: Fachhochschulreife

Nach der Q1 bzw. im Verlauf der Q2 oder bei einem nicht bestandenen Abitur können Schülerinnen und Schüler unter bestimmten Voraussetzungen die Fachhochschulreife erwerben. Sie berechtigt zum Studium an einer Fachhochschule. Die FHR besteht aus einem schulischen und einem berufspraktischen Teil.

Der schulische Teil

In zwei aufeinanderfolgenden Halbjahren müssen die folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • In beiden Leistungskursfächern müssen je zwei Kurse belegt und in der zweifachen Wertung insgesamt mindestens 40 Punkte erreicht sein.
  • Es müssen elf Grundkurse belegt und in diesen in der einfachen Wertung insgesamt mindestens 55 Punkte erreicht sein.
  • Unter den anzurechnenden Kursen müssen je zwei Kurse in Deutsch, einer Fremdsprache, einer Gesellschaftswissenschaft, Mathematik, einer Naturwissenschaft (Biologie oder Physik oder Chemie) sein.
  • Außer den genannten Fächern können aus weiteren Fächern höchstens je zwei Halbjahreskurse angerechnet werden.
  • In zwei der vier anzurechnenden Leistungskurse und in sieben der elf anzurechnenden Grundkurse müssen jeweils fünf Punkte der einfachen Wertung erreicht sein. Mit null Punkten bewertete Kurse gelten als nicht belegt.

Bei einer Wiederholung können auch die Ergebnisse des ersten Durchgangs berücksichtigt werden, wenn diese besser waren als die im Wiederholungsjahr. Der schulische Teil der FHR ist kein Abschluss der gymnasialen Oberstufe.

Der berufspraktische Teil

Das Abgangszeugnis, auf dem der schulische Teil der Fachhochschulreife bescheinigt ist, gilt in Verbindung mit dem Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht bzw. ein einjähriges gelenktes Praktikum in allen Bundesländern als Nachweis der Fachhochschulreife, außer in den Ländern Bayern und Sachsen.

Der Link rechts oben führt zu einem Merkblatt des Schulministeriums NRW. Hier findet man auch ein Muster für einen Praktikumsvertrag und auch weitere Angaben über den berufspraktischen Teil.

Ein wichtiger Hinweis: Die Schulpflicht endet am Ende des Schuljahres, in dem man das 18. Lebensjahr vollendet hat. Das Schuljahr endet immer zum 31. Juli. Wer also am 1. August geboren wurde, muss das ganze folgende Schuljahr seiner Schulpflicht nachkommen. Wer diese Bedingung noch nicht erfüllt hat, aber den schulischen Teil der FHR erworben hat und ein Jahrespraktikum machen möchte, muss bei der Bezirksregierung einen Antrag auf Befreiung von der Schulpflicht stellen.